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Ev.-Luth. Gemeinde
30.10.2020
Brief von Brigitte Andrae, Präsidentin des Landeskirchenamtes, zu den neuen Verordnungen
....nachdem am 28.10.2020 die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder beraten haben, sind Eckpunkte des zukünftigen Infektionsschutzes vereinbart worden. Es ist zu bedenken, dass diese Beschlüsse zur Umsetzung in Regelungen der Bundesländer zu übertragen sind. Bevor diese Verordnungen der Länder nicht erlassen sind, können wir auch kirchlicherseits keine konkreten Aussagen zu den Beschränkungen unserer Arbeit im November 2020 machen. Die Bundeskanzlerin hat gemeinsam mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten u. a. vereinbart:
Kontakte sind zu verringern und die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, ihre Kontakte außerhalb des eigenen Hausstandes auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
Auch beim Aufenthalt in der Öffentlichkeit dürfen nicht mehr als zehn Personen zusammenkommen, wobei hier zu beachten ist, dass diese Personen aus höchstens zwei Hausständen kommen dürfen. Die Kontaktbeschränkungen sollen behördlich auf Einhaltung überprüft werden.
Das private Reisen soll auf ein absolut notwendiges Minimum reduziert werden. Die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, auch auf Verwandtenbesuche zu verzichten. Dies gilt sowohl für Besuche im Inland wie für überregionale Reisen und Tagesausflüge.
Geschlossen werden Theater, Opern, Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, Messen, Kinos, Freizeitsparks und auch die Freizeit- und Amateursportbetriebe.
Unterhaltungsveranstaltungen sind generell untersagt, dasselbe gilt für Gastronomiebetriebe mit der bekannten Ausnahme, dass die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause sowie im Betrieb von Kantinen ermöglicht wird.
Dienstleitungen im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios oder Massagepraxen und Tattoostudios werden geschlossen, lediglich medizinisch notwendige Behandlungen werden weiterhin ermöglicht, Friseursalons sollen unter den bestehenden Hygieneauflagen im November geöffnet bleiben können.
Groß- und Einzelhandel bleibt unter Hygieneauflagen mit dem Hinweis, dass in den Geschäften nicht mehr als ein Kunde pro 10 m² Verkaufsfläche anwesend sein darf, geöffnet. Ebenso sollen Schulen und Kindergärten geöffnet bleiben. Auch hier sind für die erforderlichen Schutzmaßnahmen wiederum die Länder zuständig.
Für die Unternehmen und Betriebe, die durch die temporäre Schließung im November betroffen sind, wird es außerordentliche Wirtschaftshilfe geben. Als Empfänger dieser Hilfen werden ausdrücklich neben den Unternehmen, Betrieben und Selbstständigen auch Vereine benannt.
Heimarbeit oder mobiles Arbeiten von zu Hause soll wieder verstärkt werden. Es werden alle Betriebe der Industrie und des Handwerks aufgefordert, mit notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen ein sicheres Arbeiten zu ermöglichen. Auch hier gilt, nicht dringend erforderliche Kontakte der Belegschaft zu vermeiden und wiederum die Hinweise und Regelungen der Unfallversicherungsträger zu beachten.
Wichtig ist, dass der Bund sich in einem eigenständigen Absatz zu den anstehenden Maßnahmen auch zu den steigenden Infektionszahlen in allen medizinischen Einrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften äußert. Zitat: „Dabei wird stets berücksichtigt, dass die jeweiligen Regelungen nicht zu einer vollständigen sozialen Isolation der Betroffenen führen dürfen. Bei steigenden Infektionszahlen werden diese Maßnahmen entsprechend angepasst.“
Hier sind die Länderverordnungen darauf zu befragen, wie die Inanspruchnahme bzw. Ausübung von Seelsorge gewährleistet wird.
Die hier verkürzt zusammengestellten Punkte machen deutlich, in welche Richtungen die Länderverordnungen, die dann auch für unsere kirchliche Arbeit Bedeutung haben, gehen werden. Grundsätzlich stellt es sich aktuell für uns so dar, dass es keine Verbote gottesdienstlicher Veranstaltungen von staatlichen Behörden geben wird. Wir hoffen sehr darauf, dass das gottesdienstliche und weitere gemeindliche Leben nicht über die Maßen durch neue Verordnungen beeinträchtigt wird.
Als nächste Schritte kündigen wir für die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland an:
Nach Erscheinen der Länderverordnungen wird geklärt werden, wo die Rundverfügung Nr. 6-2020 vom 22.09.2020 angepasst werden muss. Der Krisenstab der EKM wird sich am Mittwoch kommender Woche in den Abendstunden in der Erwartung treffen, dass dann alle Regelungen der Länder im Hinblick auf unsere Arbeit vorliegen und ausgewertet sind. Die Rundverfügung ist in der Folge vom Kollegium des Landeskirchenamtes zu erlassen. Die Ergebnisse des Krisenstabes werden am Donnerstag kommender Woche den Kirchenkreisen zugesandt, so dass für die Sonntagsgottesdienste dann letzte Klarheit besteht.
Im Hinblick auf das Singen in Gottesdiensten verweisen wir aufgrund vieler immer wieder vorgebrachter Anfragen auf die Regelung der 6. Rundverfügung vom 22.09.2020 unter der Überschrift Gemeindegesang - Kirchenmusik. Diese Regelung gilt weiter, auch für die Gottesdienste des Reformationsfestes am kommenden Wochenende.
Bleiben Sie gesund und behütet!
Einen gesegneten Sonntag wünscht Ihnen
Ihre
Brigitte Andrae
Evangelische Kirche in Mitteldeutschland
Präsidentin des Landeskirchenamtes
Ergänzung für den Gemeindegesang aus der 6. Rundverfügung:
3.2. Gemeindegesang/Kirchenmusik
Es kann im Gottesdienst gesungen werden, wenn der Mindestabstand von 3 Metern (Sachsen-Anhalt mindestens 2 Meter) eingehalten wird oder eine Mund- und Nasenbedeckung getragen wird, wenn dieser Abstand nicht einzuhalten ist. Wenn beides im Raum nicht möglich ist, muss auf das Singen verzichtet werden. Diese Vorgabe ist erforderlich, da gemeinsames Singen die Infektionsgefahr erhöht. Neben der Tröpfcheninfektion ist dabei der Übertragungsweg über Schwebeteilchen/Aerosole verstärkt im Blickfeld.
Die Nutzung der Gesangbücher ist möglich, wenn diese nach der Benutzung auf den Plätzen verbleiben und dort mindestens 3 Tage unbenutzt liegen bleiben. Damit ist eine Schmierinfektion ausgeschlossen.
Kirchenmusik wird auf angemessene Weise durch den Kirchenmusiker bzw. die Kirchenmusikerin praktiziert. Dazu kann neben dem Orgelspiel die Mitwirkung von einzelnen Sängern, kleinen Chorgruppen, Instrumentalisten oder kleineren Instrumentalgruppen gehören. Auf diese Art und Weise können auch musikalische Andachten und kürzere Konzerte angeboten werden.
Abweichungen für Gemeindegesang und Kirchenmusik sind mit der örtlichen Gesundheitsbehörde zu klären. Im Freien sind dabei größere Abweichungen möglich.
Zugehörige Dokumente:
2020: Beheizen von Kirchen in Pandemiezeiten (1 MB)
2020: Rundverfügung Nr. 6 vom 22.9.2020 (187 KB)
2020: Länderregelungen 15.10.2020 (315 KB)
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