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Kinderhaus Regenbogen

Ordnung der Kindereinrichtung

1.       Aufnahme

1.1.    Über die Aufnahme entscheidet das Kuratorium, in dessen Auftrag die Leitung handelt.

1.2.    In die Kindereinrichtung können Kinder ab einem Jahr in den Krippenbereich und Kinder ab 2,5 Jahre in den Kindergartenbereich aufgenommen werden.

1.3.    Vor dem Besuch der Kindereinrichtung muß ein ärztliches Untersuchungsattest vorliegen, daß das Kind frei von ansteckenden Krankheiten ist. Dieses Untersuchungsattest darf nicht älter als drei Tage sein.

1.4.    Zwischen Träger und Personensorgeberechtigten wird ein Betreuungsvertrag abgeschlossen. Diese Ordnung ist Bestandteil des Betreuungsvertrages.

2.       Öffnungszeiten und Schließzeiten

2.1.    Die Kindereinrichtung ist von Montag bis Freitag von 6.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet.

2.2.    Schließzeiten werden in der Regel zu Beginn des Betriebsjahres bekannt gegeben.

2.3.    Die Tageseinrichtung kann wegen unvermeidlicher Baumaßnahmen, unüberbrückbarer Personalschwierigkeiten oder auf behördliche Anordnung zeitweilig geschlossen werden. Die Eltern sind rechtzeitig zu unterrichten. Der Träger bemüht sich um eine anderweitige Betreuung der Kinder.

3.       Regeln zum Besuch der Einrichtung

3.1.    Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll die Einrichtung möglichst regelmäßig besucht werden.

3.2.    Bei Fernbleiben des Kindes ist die Kindereinrichtung am gleichen Tag bis spätestens 9 Uhr zu benachrichtigen. Fehlt das Kind unentschuldigt, muß das Essengeld für diesen Tag gezahlt werden.

3.3.    Alle Eltern sind verpflichtet, Gartentor und Haustür zu schließen, wenn sie die Kindereinrichtung betreten oder verlassen.

3.4.    Während des Mittagsschlafes ist das Abholen der Kinder nur in Ausnahmefällen gestattet.

3.5.    Das Betreten der Küche ist betriebsfremden Personen nicht erlaubt.

4.       Regeln im Krankheitsfall

4.1.    Bei fiebrigen Erkältungskrankheiten, Erbrechen, Durchfall und anderen ansteckenden Krankheiten ist der Besuch der Kindereinrichtung nicht möglich.

4.2.    Bei Krankheitsverdacht oder Erkrankung eines Kindes an einer meldepflichtigen Infektionskrankheit darf das betreffende Kind die Einrichtung nicht besuchen. Krankheiten in diesem Sinne sind: Infekt, Durchfallerkrankungen, Salmonellen, Keuchhusten, Masern, Hirn- und Hirnhautentzündung, Ziegenpeter, Röteln, Scharlach, Windpocken, ansteckende Borkenflechte, Gelbsucht, Krätze. Läusebefall, Diphtherie, Typhus, Tuberkulose, Ruhr.

4.3.    Die Einrichtung ist umgehend vom Ausbruch der Infektionskrankheit zu unterrichten.

4.4    Bei Wiederbesuch der Einrichtung nach einer meldepflichtigen Infektionskrankheit schreibt das Gesetz eine ärztliche Unbedenklichkeitserklärung vor . Bei anderen Krankheiten kann im Einzelfall eine solche Bescheinigung durch die Leitung gefordert werden.

4.5.    Ärztlich verordnete Medikamente, die eine Einnahme während der Betreuungszeit in der Einrichtung notwendig machen, sind nur an pädagogisches Fachpersonal auszuhändigen. Eine Berechtigungserklärung zur Medikamentenvergabe (Vordruck des Hauses) ist auszufüllen. Außerdem ist das Medikament mit dem Namen des Kindes zu beschriften. Nicht verausgabte Medikamente werden nur an die Eltern persönlich zurückgegeben.

5.       Wohnungswechsel, Erreichbarkeit

5.1.    Bei einem Wohnungswechsel ist der Leitung unverzüglich die neue Anschrift und Telefonnummer mitzuteilen.

5.2.    Sind die Eltern berufstätig, muß Anschrift und Telefonnummer des Arbeitgebers mitgeteilt werden, um die Erreichbarkeit bei plötzlicher Krankheit des Kindes oder in anderen Notfällen zu gewährleisten.

6.       Kostenbeteiligung der Eltern

6.1.    Für den Besuch der Einrichtung wird ein Elternbeitrag entsprechend der gültigen Beitragsordnung erhoben.

7.       Aufsicht

7.1.    Die pädagogischen Fachkräfte üben während der vereinbarten Betreuungszeit über die ihnen anvertrauten Kinder die Aufsicht aus.

7.2.    Die Aufsichtspflicht der Einrichtung beginnt mit der Begrüßung und Übergabe des Kindes an die Erzieherin bzw. bei den Schulkindern mit dem Begrüßen der Erzieherin. Die Aufsichtspflicht endet bei der Abholung des Kindes durch die Personensorgeberechtigten oder einer von ihnen beauftragten Person mit dem Verabschieden bzw. bei den Schulkindern mit der Verabschiedung von der Erzieherin.

7.3.    Auf dem Weg zu und von der Einrichtung sind die Personensorgeberechtigten aufsichtspflichtig. Sie legen schriftlich fest, wer außer ihnen zum Abholen berechtigt ist und ob das Kind alleine nach Hause gehen darf. Für die Abholung des Kindes durch weitere Personen bedarf es einer schriftlichen und datierten Vollmacht.

7.4.    Bei Veranstaltungen der Einrichtung gemeinsam mit Eltern und Kindern (z.B. Feste, Ausflüge) sind die Personensorgeberechtigten aufsichtspflichtig.

8.       Versicherung

8.1.    Für alle Kinder besteht auf dem Weg von und zu der Einrichtung, während des Aufenthaltes in der Einrichtung sowie während aller Veranstaltungen der Einrichtung auch außerhalb des Grundstückes Unfallversicherungsschutz durch die Unfallkasse Thüringen.

8.2.    Von Unfällen auf dem Weg von und zu der Einrichtung, die eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, ist unverzüglich die Leitung zu informieren, damit eine Unfallmeldung erfolgen kann.

8.3.    Für Verlust, Beschädigung und Verwechslung der Kleidung und Ausstattung  des Kindes sowie für mitgebrachtes Spielzeug, Fahrräder usw. wird keine Haftung übernommen.

9.     Inkrafttreten
   
Diese Ordnung wurde am 22.05.2007 beschlossen, tritt zum 01.06.2007 in Kraft und ersetzt die Ordnung vom 01.09.1998.

 

Terminkalender Juli 2010
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Monatsspruch
Juli 2010

So bekehre dich nun zu deinem Gott, halte fest an Barmherzigkeit und Recht und hoffe stets auf deinen Gott!
(Hosea 12,7)
Jahreslosung 2010
Jesus Christus spricht: Euer Herz erschrecke nicht.
Glaubt an Gott und glaubt an mich.
(Johannes 14, 1)
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